Eine Anmeldung löst nicht nur eine Frage aus

Wer eine weitere Wohnung bezieht, muss sie grundsätzlich als Nebenwohnung melden, sofern keine besondere Ausnahme gilt. Diese Meldung betrifft das Melderecht. Sie sagt noch nicht, welche Steuer verlangt wird. Die Gemeinde kann aufgrund der Nebenwohnung eine Zweitwohnungsteuer erheben. Ob sie das tut, ergibt sich aus ihrer örtlichen Satzung. Die Grundsteuer knüpft dagegen nicht an die Meldung einer Person an, sondern an das Grundstück oder die Wohnung und die dafür erlassenen Steuerbescheide.

Der Bescheid auf dem Tisch

Frau Keller hat den Brief der Gemeinde neben ihrer Nebenkostenabrechnung liegen. Im Schreiben wird Zweitwohnungsteuer verlangt, in der Abrechnung taucht zusätzlich Grundsteuer auf. Sie prüft daneben Grundsteuer-Rechner, um den Jahresbetrag einzuschätzen. Entscheidend ist trotzdem der Absender: Die Zweitwohnungsteuer wird von der Gemeinde wegen der Nebenwohnung festgesetzt; die Grundsteuer erscheint entweder im eigenen Grundsteuerbescheid oder als umlagefähige Position in einer Abrechnung. Zwei ähnliche Begriffe auf zwei Papieren bedeuten daher nicht, dass dieselbe Forderung zweimal erhoben wird.

Wofür die Zweitwohnungsteuer steht

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie richtet sich an die Person, die eine weitere Wohnung für den eigenen privaten Lebensbedarf innehat, nicht zwingend an die Eigentümerin oder den Eigentümer. Auch eine gemietete Wohnung kann betroffen sein. Die Einzelheiten hängen von der Satzung der Gemeinde ab. Erfasst werden können etwa die melderechtliche Einordnung, die Nutzung und die Frage, wer rechtlich über die Wohnung verfügen kann. Der Bescheid kommt von der Gemeinde, nicht vom Finanzamt. Eine Befreiung oder abweichende Behandlung gilt nicht automatisch, nur weil die Wohnung selten genutzt wird.

Die Grundsteuer folgt dem Grundstück

Grundsteuer schuldet grundsätzlich die Person, der das Grundstück steuerrechtlich zugerechnet wird. Die Gemeinde setzt den Jahresbetrag aus dem vom Finanzamt festgelegten Messbetrag und ihrem Hebesatz zusammen. Im Bundesmodell führt der Weg über Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid. In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg wird der Messbetrag nach dem jeweiligen Landesmodell ohne Grundsteuerwertbescheid hergeleitet. Für die Zahlung und den konkreten Betrag ist der Grundsteuerbescheid der Gemeinde maßgeblich. Eine eigene Berechnung im Internet dient nur der Plausibilitätskontrolle.

Vermieter, Mieter und Eigennutzer

Bei einer selbst genutzten Zweitwohnung können Eigentümer und Nutzer dieselbe Person sein. Dann können beide Steuerarten unmittelbar bei ihr zusammentreffen. Bei einer gemieteten Nebenwohnung kann die Zweitwohnungsteuer die nutzende Person treffen, während die Grundsteuer beim Eigentümer festgesetzt wird. Vermietet dieser die Wohnung, darf Grundsteuer unter den Voraussetzungen des Mietvertrags und der Betriebskostenregelungen auf die Mieter umgelegt werden. Das macht den Mieter jedoch nicht zum Schuldner des gemeindlichen Grundsteuerbescheids. Eine Position in der Nebenkostenabrechnung und ein eigener Steuerbescheid müssen getrennt geprüft werden.

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